Allgemeine rechtliche Grundlagen
Lebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G., mit dem Charakter der Genossenschaft), als Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Versicherers außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden. Versicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus dem Land ihres Stammsitzes oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben.
Die Zulassung und die Aufsicht für die Bundesrepublik Deutschland erfolgen, außer bei den EWR-Versicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.
Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das zum 1. Januar 2008 umfassend reformiert wurde, ist das Recht des Versicherungsvertrags geregelt,.
Nach den normal geltenden privatrechtlichen Regelungen kommt ein Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Hierbei müssen dem zukünftigen Versicherungsnehmer der gesamte Vertragsinhalt (einschließlich aller AGB, insbesondere der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) und einige zusätzliche Informationen bei Abgabe seiner Willenserklärung vorliegen.
Entweder bietet der Versicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer einen Vertrag an, den dieser annimmt oder der zukünftige Versicherungsnehmer trägt dem Versicherer einen Vertragsabschluss an, der dann vom Versicherer angenommen wird Im letzteren Fall wird der Versicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen für den Antrag, der bereits eine verbindliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss darstellt, vorab zukommen lassen. Im ersteren Fall wird vorab der zukünftige Versicherungsnehmer dem Versicherer Informationen zukommen lassen, damit dieser ein verbindliches Angebot abgeben kann.
Der Versicherer bestätigt das Bestehen eines Versicherungsschutzes durch Übersendung der Urkunde über den Versicherungsvertrag (der Versicherungspolice oder auch Versicherungsschein genannt wird).
Erst nach dem Vertragsabschluss ist der Antragssteller ein Versicherungsnehmer. Ein Vertragsabschluss insbesondere in der Lebensversicherung wird dadurch erschwert, dass der Versicherer vor einer verbindlichen Willenserklärung erst die Risikoprüfung bezüglich des Versicherten durchführen muss, z.B. die Feststellung risikoerhöhender Vorerkrankungen. Daher benötigt der Versicherer persönliche Informationen über den Antragsteller, bevor er ein Angebot abgeben oder einen Antrag annehmen kann.
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