Der Beginn der Lebensversicherung und damit der Versicherungsschutz wird durch drei Kriterien bestimmt, die alle erfüllt sein müssen:
- Der technische Beginn des Versicherungsschutzes ist der im Vertrag bezeichnete Zeitpunkt für den (frühest möglichen) Beginn. Normalerweise werden die fälligen Beiträge unter der Annahme bestimmt, dass ab diesem Zeitpunkt Versicherungs-schutz bestanden hat, auch wenn er tatsächlich erst später beginnt
- Der rechtliche Beginn des Vertrages legt fest, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem diesen begründenden Versicherungsvertrag tatsächlich rechtlich wirksam geschlossen wurde, also vom Versicherer bzw. vom Versicherungsnehmer angenommen wurde (somit nicht nachträglich, nach einem Versicherungseintritt abgeschlossen werden kann), je nach dem wer jeweils dem anderen den Vertragsabschluss anträgt
- Der materielle Beginn besagt, dass die Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes den Eingang des Einlösungsbeitrags (der erste vertraglich bestimmte Beitrag) beim Versicherer bedingt. Versicherungsbeiträge sind so genannte „Schickschulden”, d.h. die Beitragszahlung erfolgt auf „Kosten und Risiko” des Versicherungsnehmers.
Zudem ist auch der so genannte „steuerliche Beginn” vom Versicherer zu dokumentieren. „In ihrem Gehalt erhebliche Veränderungen” des bestehenden Vertrags, z.B. eine vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes, führen zu einer so genannten „steuerlichen Novation” (d.h. der Änderungstermin ist ein neuer steuerlicher Beginn des Vertrages). Hat sich eine solche Änderung in der Vergangenheit nach 12 Jahren Fortdauer steuerlich „geheilt”, so führt das heute durch das Alterseinkünftegesetz seit 1.Januar 2005 zur Steuerschädlichkeit auch von Altverträgen (vor 2005) im Gesamten!
Das Versicherungsunternehmen hat das einklagbare Recht auf Beiträge (nur eingeschränkt durch das Recht des Versicherungsnehmers auf Beitragsfreistellung) und die vom Versicherungsnehmer einklagbare Pflicht, Versicherungsschutz zu gewähren. Daneben hat der Versicherungsnehmer nicht durch den Versicherer einklagbare Nebenpflichten („Obliegenheiten”). Eine durch den Versicherungsnehmer verschuldete Obliegenheits-verletzung kann der Versicherer zwar nicht einklagen; sie führt allerdings bei ursächlichem Zusammenhang mit dem Eintreten des Versicherungsfalls zum Versagen der Leistung. Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hat im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung verschwiegen. In diesem Falle kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (Beweispflicht beim Versicherungsnehmer), später als 3 Jahre nach Vertragsbeginn kann der Versicherer den Vertrag nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim Versicherer).