Drei Personen auf Seiten des Versicherungsnehmers können zusätzlich eine Rolle im Versicherungsvertrag mit einem Lebensversicherungsunternehmen spielen:
- Der Beitragszahler, das ist die tatsächlich den Beitrag entrichtende Person, die nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch sein muss (Beitragsschuldner bleibt dennoch der Versicherungsnehmer als Vertragspartner)
- Die versicherte Person (Versicherter), deren Leben die Fälligkeit der Versicherungsleistung bestimmt. Auf dieser Basis wird auch der Beitrag durch den Versicherer berechnet. Der Versicherte ist ansonsten nicht unbedingt am Vertrag beteiligt, muss dem Abschluss des Versicherungsvertrags aber zustimmen (§159 VVG)
- Der Bezugsberechtigte, auf den mit Eintritt des Versicherungsfalls die Rechte auf die Leistung übergehen, an den der Versicherer die Leistung erbringen muss. Dies ist normalerweise der Versicherungsnehmer (bzw. dessen Erben), soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Vertraglich kann der Versicherungsnehmer frei bestimmen, wer welche Leistungen anstelle des Versicherungsnehmers erhalten soll. Die Bezugsberechtigung ist normalerweise bis zum Eintritt des Versicherungsfalls widerruflich, kann also vom Versicherungsnehmer jederzeit durch Mitteilung an den Versicherer geändert werden. Der Versicherungsnehmer kann auf seine Rechte zugunsten eines Dritten aber auch ausdrücklich unwiderruflich verzichten.
Normalerweise sehen Versicherungsverträge vor, dass im Fall der Selbsttötung des Versicherten (Selbstmord) mehr als drei Jahre nach Vertragsabschluss der Versicherer leisten muss. Erfolgt die Selbsttötung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, ist der Versicherer von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit” (Unzurechnungsfähigkeit) oder dieses Risiko wurde vertraglich eingeschlossen.
Tötet der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), ist der Versicherer von der Leistung frei. Je nach Lage des Falles erlischt die Auszahlungsbestimmung zugunsten des Bezugsberechtigten und die Versicherungsleistung (regelmäßig dann nicht die abgeschlossene Versicherungssumme, sondern nur der Rückkaufwert) fällt dann noch Anspruchberechtigten, nicht beteiligten Personen, als Erbe zu.