Lebensversicherungen sind verpflichtet, Ihre Kunden sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit über wesentliche Eigenschaften und Kosten ihrer Versicherung zu informieren. Verbraucherschützer haben schon seit langem gefordert, hier zusätzliche Angaben vorzunehmen und trotz der Komplexität der Sachverhalte dennoch für eine Transparenz zu sorgen, die es den VN ermöglicht, ihre Interessen zu wahren.
Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz (VVG) soll die Transparenz von Versicherungsverträgen für die Verbraucher erhöht werden..
Die Versicherungsnehmer müssen jetzt auch bei der Lebensversicherung vor Abschluss des Vertrages umfassend beraten und informiert werden. Dazu gehört auch, dass die Versicherer die eingerechneten Abschluss- und Vertriebskosten des jeweiligen Vertrags konkret beziffern und offen legen müssen.
Außerdem muss, soweit überhaupt Angaben zur Höhe der zukünftigen Überschuss-beteiligung gemacht werden (können), zusätzlich ein Vergleichswert mit standardisierten Berechnungen (die so genannte Modellrechnung) übergeben werden. Die mögliche Ablaufleistung muss dabei unter der Zugrundelegung vorgegebener Zinssätze, nämlich dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67, sowie diesem Zinssatz jeweils zuzüglich und abzüglich eines Prozentpunktes dargestellt werden. Derzeit sind das 2,76%, 3,76% und 4,76%. Es muss dem Kunden in jedem Fall deutlich gemacht werden, dass es sich dabei nur um modellartige Rechnungen, nicht um realitätsnahe Vorhersagen oder gar um wirkliche, also garantierte Leistungszusagen handelt.
Die Einzelheiten sind in der „Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen” (VVG-InfoV) geregelt worden.