Arbeitsrechtlich gesehen sind die vermögenswirksamen Leistungen ein Bestandteil des Lohns oder des Gehalts. Somit gehören sie zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und sind Einkommen, Verdienst oder Arbeitsentgelt sowohl im Sinne der Sozialversicherung als auch des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar.

Zum Beispiel gilt seit 1. Oktober 2006 gilt in der Metall- und Elektroindustrie der Tarifvertrag „Altersvorsorgewirksame Leistungen”. Dieser löst den bisherigen Tarifvertrag zu den vermögenswirksamen Leistungen ab.

Gefördert wird damit nicht mehr das generelle Sparen (Vermögensbildung), sondern der gezielte Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge. Für eine Übergangszeit bestehen beide Formen parallel. Danach können die tariflichen Leistungen nur noch zur Altersvorsorge eingesetzt werden.

Auch die Tarifvertragsparteien der Chemieindustrie haben ebenfalls eine Ablösung bzw. Änderung vereinbart.

Diese so genannte Altersvorsorgewirksame Leistung ist eine Weiterentwicklung der Vermögenswirksamen Leistungen. Die AVWL ist eine Geldleistung des Arbeitgebers zum Aufbau einer zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersversorgung für den Beschäftigten.

Die zweckgebundenen Leistungen zur Altersvorsorge ersetzen dabei die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen.

Hintergrund ist der am 01.10.2006 in Kraft getretene Tarifvertrag über die altersvorsorgewirksamen Leistungen zwischen den Tarifvertragsparteien IG Metall und dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall.

Die Beschäftigten (zum Beispiel) der Metall- und Elektroindustrie erhalten vom Arbeitgeber eine jährliche Geldleistung von zur Zeit 319,08 Euro (Auszubildende 159,48 Euro). Dieses Geld fließt entweder in eine förderfähige private Altersvorsorge oder in eine Altersvorsorgezusage des Arbeitgebers. Die Barauszahlung ist ausgeschlossen. Je nach Anlageform gewährt der Staat unterschiedliche Vergünstigungen.

Diese Leistungen können folgendermaßen eingesetzt werden:

  • Für eine private Altersvorsorge entsprechend den Vorschriften der „Riester-Förderung”.(Riester-Rente)Der Arbeitgeber zahlt Beiträge in eine vom Arbeitnehmer privat abgeschlossene Riester-Rente. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer die Beitragszahlung freiwillig erhöhen, um die maximale staatliche Förderung zu erhalten.
  • Für eine Betriebsrente auf Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung.Der Arbeitgeber kann in Höhe der tariflichen Regelungen einen Beitrag in die betriebliche Altersversorgung, die zum Beispiel über eine Lebensversicherung gebildet wird, leisten.

    Diese Leistungen sind beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei dieser Variante werden für den Arbeitgeber die Lohnnebenkosten durch die Ersparnisse bei den Sozialversicherungsabgaben dauerhaft gesenkt.