In steuerlicher Hinsicht werden in allen Fällen, wo Kapitalerträge nur im Rahmen von Rentenzahlungen zufließen, werden diese nur nach Ertragswert der Rente, ohne Berücksichtigung von gegebenenfalls schon vor Beginn der Rentenzahlung in der Aufschubzeit erzielte Kapitalerträge versteuert. Damit bleiben letztendlich Kapitalerträge aus der Aufschubzeit (also der Vertragslaufzeit vor dem Rentenbeginn) steuerfrei.
Häufig besteht ein Wahlrecht, d.h. sich den Gegenwert der Rente, die so genannte Kapitalabfindung, in einem Betrag auszahlen zu lassen (Kapitalwahlrecht). Für diesen Fall gilt die gleiche steuerliche Regelung, wie für die gemischte Lebensversicherung. Inzwischen gibt es auch gemischte Rentenversicherungen, bei denen unter Einräumung eines Kapitalwahlrechts im Erlebensfall kein Kapital sondern standardmäßig eine Rente gezahlt wird (so kann man sich auch im Rentenalter einen Einkauf im Leuchten Shop leisten), im Todesfall während der Aufschubzeit aber eine Todesfallleistung in der vereinbarten Höhe bei Tod gezahlt wird. Diese Verträge haben während der Aufschubzeit Todesfall-, danach Erlebensfallcharakter.
Steuerliche Förderung erfahren vor allem die „Riester-Rente” und die „Rürup-Rente”. Insbesondere auch durch staatliche Zulagen.
Hier besteht allerdings kein Kapitalwahlrecht. Das Alterseinkünftegesetz untersagt auch, diese geförderten Verträge zu beleihen, auf andere zu übertragen und diese vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zu verwerten. Nur unter diesen Aspekten können die Nachsteuer-Renditen mit anderen Anlageformen verglichen werden.
Die gemischte Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:
- Kapitalanlage, Sparprodukt.
- Vorsorge für Hinterbliebene, aber auch als Deckung einer erwarteten Erbschaftssteuer (die so genannte unechte Erbschaftsteuerversicherung).
- Zur Familienabsicherung und zum Kapitalaufbau als Kombinationsprodukt (meist als Altersvorsorge)
- Darlehenssicherung, besonders im Zusammenhang mit Baufinanzierungen
- Rückversicherung von Pensionszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge
- Kapitalanlage für einen bestimmten Zweck (in besonderen Formen), der auch dann erreicht werden soll wenn der Anleger das Ende des Sparvorgangs nicht selbst erlebt (z.B. die Ausbildungsversicherung und die Aussteuerversicherung)
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