Die Kostentragungspflicht ist von der Bestattungspflicht zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat.

Die Gebühren werden für die jeweiligen örtlichen Friedhöfe durch Vorschriften der Träger entsprechend den Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit festgelegt.

Diese kann öffentlich-rechtlich (bei der so genannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt) oder privatrechtlich sein. So trägt gemäß BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war. Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, ist der Erbe respektive der Unterhaltspflichtige berechtigt, vor dieser Person die Bestattungs-kosten zurück zu verlangen.

Eine Sonderregelung, unabhängig vom Verschulden, für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz.

Es gibt gegebenenfalls weitere Leistungen für die Bestattung bei einem Todesfall:

  • Der Arbeitgeber zahlt in manchen Fällen eine Beihilfe (vor allem im öffentlichen Dienst) beim Tod eines Betriebsangehörigen. Im Zweifel gibt der Arbeitsvertrag darüber Auskunft.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt, wenn ein Versicherter an den Folgen eines Arbeitsunfalles verstirbt. So erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Es kommt also weder auf die Höhe des Arbeitsverdienstes des Verstorbenen noch auf die Höhe der tatsächlichen Bestattungskosten an. Das bedeutet zugleich: Sterbegeld in gleicher Höhe gibt es aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann, wenn ein Student während seiner Anwesenheit in der Hochschule, ein Schüler in der Schule oder ein Kind im Kindergarten einen tödlichen Unfall erleidet. Auch die Unfälle im Zusammenhang mit dem Studium, der Schule und dem Besuch des Kindergartens (einschließlich der direkten Wege zur und von der Einrichtung) sind Arbeitsunfällen gleichgestellt. Gezahlt wird das Sterbegeld von den Berufsgenossenschaften sowie den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand.
  • Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt zwar kein ausgewiesenes Sterbegeld. War der Verstorbene aber bereits Rentenbezieher, so wird im ersten Vierteljahr Witwen- oder Witwerrente nicht nur in Höhe von 25 bzw. 60 oder 55 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten sondern 100 Prozent gezahlt. Benutzen Sie auch einen Wohngeldrechner um eine genauere Kalkulation zu erstellen.
  • Aus einer privaten Unfallversicherung wird Sterbegeld gezahlt, wenn der Versicherte durch einen Unfall ums Leben gekommen ist. Das Sterbegeld entspricht der vereinbarten Versicherungssumme. Das Geld gibt es auch dann, wenn ein Arbeits-, Studenten-, Schüler- oder Kindergarten-Unfall die Todesursache war und aus der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls Sterbegeld zusteht.
  • Nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die den Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes für anwendbar erklären, wird beim Tod von rentenberechtigten Beschädigten unter bestimmten Voraussetzungen ein Sterbegeld im Wesentlichen in Höhe der dreifachen Versorgungsbezüge des Verstorbenen geleistet. Des Weiteren wird beim Tod von versorgungsberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen zur Bestreitung der Bestattungskosten ein Bestattungsgeld gewährt.

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