Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten. Als Grund gilt, dass ein Tod kein Versicherungsfall ist,der eine Leistung auslösen kann.
Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigsten Kosten der Bestattung.
Aufwendungen für ein Begräbnis sind im Sinne des Steuerrechts “außergewöhnliche Belastungen”, die die Hinterbliebenen in ihrer Steuererklärung geltend machen können, wenn die Bestattungskosten aus dem Nachlass nicht finanziert werden können und ein evtl. Sterbegeld nicht ausreicht.
Die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung sind ausgesprochen niedrig und können damit selbst von solchen Personen aus dem laufenden Einkommen bezahlt werden, die nicht jederzeit eine die Bestattungskosten deckende Rücklage vorhalten oder sonst in irgendeiner rechtzeitig ansparen können.
Für solche Personen, die entweder auch ohne Angehörige für sich eine über dem Sozialhilfeniveau liegende Bestattung sichern wollen, oder die ihre möglicherweise ebenso wirtschaftlich schwachen Angehörigen nicht mit der vermutlich zugedachten Bestattung belasten wollen, ist diese Form der Lebensversicherung die einzige Möglichkeit, diese Ziele zu erreichen.
Die Sterbegeldversicherung ist auch oft Teil einer vertraglich vereinbarten Bestattungsvorsorgeregelung.
Solche Lebensversicherungen wurden früher wegen der kleinen Versicherungssummen auch als „Klein-Lebensversicherungen” bezeichnet. In manchen Fällen wird die Leistung ab einem bestimmten, sehr hohen Alter, automatisch fällig, in anderen Fällen läuft die Versicherung tatsächlich lebenslang, unabhängig davon, in welchem Alter der Tod eintritt. Je früher allerdings die automatische Auszahlung bei Erleben des betreffenden Endalters erfolgt, desto höher sind die Beiträge.
Die Sterbegeldversicherungen werden bei Sozialhilfebedürftigkeit anders als Lebensversicherungen auf den Erlebensfall nicht als verfügbares Vermögen angesehen. Auch laufende Beiträge zur Sterbegeldversicherung können bei Sozialhilfebezug als Mehrbedarf übernommen werden.