Einräumen von Rechten an Dritte

Der Versicherungsnehmer kann Dritten Rechte an seinem Vertrag einräumen. Die so genannten Rechtseinräumungen sind erst nach Anzeige beim Versicherungsunternehmen rechtsgültig (Zugang und Reihenfolge entscheiden) und werden von diesem dokumentiert, da hierdurch geregelt wird, an wen der Versicherer befreiend zahlen kann bzw. zu zahlen hat.

In der Regel wird einem Pfandgläubiger der Versicherungsschein (inklusive etwaiger Nachträge) übergeben.

Der Versicherungsnehmer kann entsprechend § 165 VVG durch Anzeige beim Versicherer für seinen Versicherungsvertrag den „Ausschluss der Verwertbarkeit” bewirken. Damit sind eigene und fremde Zugriffe auf das Vermögen während der Ansparzeit ausgeschlossen, so z.B. auch die Anrechenbarkeit auf ALG II Ansprüche (Hartz IV). Dieser Schritt ist unumkehrbar. Somit ist eine Abtretung oder Verpfändung nicht mehr oder nur noch nachrangig möglich.

Mit Erteilung eines Unwiderruflichen Bezugsrechts bindet sich der VN für sämtliche künftige Verfügungen über seinen Versicherungsvertrag unwiderruflich an die Zustimmung des (jetzt unwiderruflich) Bezugsberechtigten, insbesondere der Aufhebung eben dieser Rechtseinräumung. Verfügungen in Zusammenhang mit dem Vertrag sind nur durch Zusammenwirken von Versicherungsnehmer und dem unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich. Der Anspruch des unwiderruflich Bezugsberechtigten beschränkt sich allerdings nur auf die betreffende Leistung. Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bleiben bei dem Versicherungsnehmer. In einigen Fällen muss eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung ausgesprochen werden, wie z.B. im Fall der Direktversicherung, wenn nämlich die Beiträge vom Arbeitnehmer aufgebracht wurden.

Abtretungen/Verpfändungen (Zession)dienen schuldrechtlich der Besicherung von Krediten oder Hypotheken. Dabei tritt der Versicherungsnehmer (als Gläubiger der Versicherungsleistung) seine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an den Gläubiger ab.

Die Begriffe unterscheiden sich danach, ob es einen Schuldgrund gibt, bei einer Verpfändung ist dieser zwingend nötig. Der Gläubiger hat damit alle vertraglichen Rechte; auch das Recht zur Kündigung der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes (inklusive der Überschussanteile). Bedenken zur Angemessenheit einer Kündigung hat der Versicherer nicht zu tragen. Vielmehr wäre ein aufgrund einer Kündigung entstandener Schaden grundsätzlich im Innenverhältnis von Versicherungsnehmer und Pfandgläubiger zu klären, was den Verwaltungsablauf und die Haftung des vertragsführenden Versicherungsunternehmens erleichtert.

Eine Pfändung im Sinne des BGB. Hierbei wird, üblicherweise durch ein Mahngericht (nach dem Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheid), ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Versicherungsunternehmen angezeigt (der Eingang wird dort mit Datum und Uhrzeit dokumentiert). Zugleich wird vom Pfandgläubiger typischerweise die Auszahlungsbestimmung, das so genannte Bezugsrecht, widerrufen und ein Zahlungsverbot ausgesprochen. Damit sind alle Rechte und Ansprüche ähnlich der Abtretung oder Verpfändung auf den Pfandgläubiger übergegangen.