Steuerliche Behandlung

In der Phase der Beitragszahlung konnte man früher die Beiträge zu kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen.

Heute sind heute Beitragszahlungen nur noch im Rahmen von „Riester-Verträgen” und „Rürup-Renten” und auch für fondsgebundene Verträge, zu den jeweiligen Höchstsätzen steuerlich abzugsfähig.

Die Einmalauszahlung bei Vertragsablauf von Kapital-Lebensversicherungen und die Auszahlung nach Ausübung des Kapitalwahlrechtes bei Rentenversicherungen sind für die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge steuerfrei, sofern

  • der Vertrag mindestens über zwölf Jahre lief.
  • die Beitragszahlung mindestens 5 Jahre lang erfolgte
  • ein Mindesttodesfallschutz von sechzig Prozent besteht.

Für die Verträge, die noch vor 2005 abgeschlossen wurden, gilt diese Regelung noch weiterhin (so genannter Bestandsschutz).

  • Die Rentenzahlungen müssen, nach altem Recht, nur zum Ertragsanteil versteuert werden.
  • bei vorzeitiger Beendigung fällt bei Alt-Verträgen noch die Kapitalertragssteuer an

Für alle Verträge die nach 2005 geschlossen wurden gilt, dass der Kapitalertrag (der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen) bei Vertragsablauf zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert wird. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Laufzeit des Vertrages muss mindestens 12 Jahre betragen
  • der Ablauf des Vertrages muss nach der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen

Die Steuerlast beträgt also maximal 22,5 % (die Hälfte von 45 %). Bei Auszahlung erfolgt ein Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer, der auf die individuell zu zahlende Steuer angerechnet werden kann.

Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Ertragsanteil voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Diese Steuerlast kann jedoch bei flexiblen (z.B. aktuellen fondsgebundenen) Verträgen) durch die Entnahme von Teilbeträgen auch auf mehrere Jahre verteilt werden.

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 haben sich die vorgenannten Regelungen nicht verändert.

Eine steuerliche Berücksichtigung von Lebens- und Rentenversicherungen bei lebzeitigen Übertragungen im Erbfalle ist verhältnismäßig günstig: So werden nur 2/3 der eingezahlten Beiträge und nicht der Auszahlungssumme oder des Fondsguthabens bei der Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer zugrunde gelegt.

Unter Umständen wird dann aufgrund möglicherweise bestehender Freibeträge (bei Familienangehörigen) sogar gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig. Mit der eventuell für 2008 erwarteten Reform des Erbschaft- und/oder Schenkungsteuerrechts wird diese Begünstigung möglicherweise (teilweise)entfallen.

Keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Begünstigte der Versicherung zugleich Versicherungsnehmer ist.