Meistens sind die Versicherer im Rahmen der heutigen Rechtslage kaum in der Lage, den Kunden andere als die bekannten Vertragsgestaltungen anzubieten.
Nach den Rechtsvorschriften muss der Versicherer mindestens in Höhe des Rückkaufs-wertes Geld beiseite legen (im so genannten Sicherungsvermögen), obwohl der Rückkaufswert nur in wenigen Fällen tatsächlich zur Auszahlung kommt. Zu Beginn hat der Versicherer einfach nicht mehr Geld, u.a. wegen der tatsächlich zu Vertragsbeginn anfallenden Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss.
Eine Stundung der Bezahlung dieser Aktivitäten kann nur über teure Darlehen erfolgen, die letztlich die Leistungen an alle Versicherungsnehmer mindern. Daher können heute nur Versicherer, die diese Benachteiligung aller Versicherungsnehmer in Kauf nehmen, oder die sehr geringe Abschlussaktivitäten entfalten, anfänglich höhere Rückkaufswerte anbieten. Ersteres stellt allerdings eine Benachteiligung im Wettbewerb dar, da die Versicherungsnehmer ihre Entscheidung überwiegend aufgrund der Ertragsmöglichkeiten bei Ablauf, nicht aber bei Rückkauf treffen. Dies wird nur bei Altersvorsorgeverträgen nach dem AltZertG dadurch vermieden, dass alle Versicherer entsprechend erhöhte Rückkaufswerte anbieten müssen. Dies ist nach geltendem EU-Recht aber nur dann möglich, wenn die Einschränkung der Vertragsgestaltung nur für die Erzielung einer bestimmten staatlichen Förderungen gilt. Allgemein dürften für die Lebensversicherung europarechtlich solche Vorgaben nicht gemacht werden.
Gegen Vertragsende werden oft, wenn der Rückkaufswert über der ursprünglich vereinbarten Versicherungssumme bei Ablauf liegt, günstigere Konditionen für die Vertragsbeendigung gewährt, „Abruf” genannt. In diesem Falle wird üblicherweise das Gesamtguthaben ohne Stornoabzug ausgezahlt.
Eine Besonderheit gilt ferner bei Auflösung des Vertrags im letzten Jahr des Versicherungsvertrags: Hier kann der Versicherungsnehmer so gestellt werden, als habe er alle restlichen Beiträge bereits gezahlt und als sei das letzte Versicherungsjahr bereits abgelaufen. Von der Leistung werden dem Versicherungsnehmer dann nur ausstehende Beiträge und ein Vorfälligkeitszins (Diskont) abgezogen; das Verfahren nennt sich „Diskontierung”. Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Falle bis zum vertragsgemäßen Ablauf erhalten.