Lebensversicherungsverträge “bei denen der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist”, sind im Versicherungsvertragsgesetz so geregelt, dass dem Versicherungs-nehmer jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode das Rückkaufsrecht zu steht.

Betroffen sind insbesondere

  • Die Kapitallebensversicherungen, also Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall
  • Die privaten Rentenversicherungen in der Aufschubzeit mit Beitragsrückgewähr im Todesfall
  • Die Ausbildungsversicherungen
  • Die Sterbegeldversicherungen

Die vertraglichen Regelungen sehen vor, dass ein Rückkaufsrecht bei anderen Lebensversicherungen nur dann gegeben ist, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

Ein vertragliches Rückkaufsrecht wird dem Versicherungsnehmer in der Regel bei der Berufsunfähigkeitsversicherung eingeräumt.

Versicherungen ohne Rückkaufsrecht sind im allgemeinen

  • Die Rentenversicherungen in der Aufschubzeit (die Zeit zwischen Vertrags-abschluss und Beginn einer Rentenzahlung), bei denen keine Todesfallleistung vereinbart ist
  • Die Rentenversicherungen bei denen bereits Rente bezogen wird
  • Die Risikolebensversicherungen, da hier kein Kapital angespart wird
  • Die Basisrenten, die nach den Vorschriften des Altersvorsorgegesetzes diese Möglichkeit ausschließen müssen

Bei einer Direktversicherung besteht auch kein Rückkaufsrecht von Seiten des Arbeitnehmers, da das Kündigungsrecht nur dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu steht.

Ein vollständiger oder teilweiser Verwertungsausschluss kann einzelvertraglich vereinbart werden, diese Möglichkeit besteht. Der Verwertungsausschluss hat zur Folge, dass die Versicherung ganz oder teilweise nicht mehr zurückgekauft werden kann.

Die rechtlichen Folgen eines Rückkaufs sind, gemäß der gesetzlichen Regelungen, dass der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Rückkaufswert zu zahlen. Übersteigt dieser allerdings die Leistung, die im Todesfall fällig wäre, wird nur die Todesfallleistung ausgezahlt und der übersteigende Betrag für die Bildung einer beitragsfreien Versicherung verwendet.

Zusätzlich zum Rückkaufswert hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die bereits zugeteilten Überschussanteile, den für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil und bei Vertragsbeendigungen ab 2008 außerdem noch die Hälfte der auf diesen Vertrag entfallenden Bewertungsreserven zu zahlen.

Bei Rückkauf gemäß vertraglicher Vereinbarung tritt als Rechtsfolge ein, was im abgeschlossenen Versicherungsvertrag vereinbart ist.

Durch den Rückkauf erlischt der Versicherungsvertrag.

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