- Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen
Man versteht darunter einen Markt, in dem die Ansprüche aus bestehenden Lebens-versicherungsverträgen während der Vertragslaufzeit gehandelt werden.
Dies geschieht je nach Rechtslage durch Verträge, in dem die Ansprüche des Versicherungsnehmers an Investoren vertraglich abgetreten werden oder, was meist bevorzugt wird, wo die Investoren selbst die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernehmen.
Diese Übertragung des Rechts wird entgeltlich durch einen Vertrag geregelt. Derzeit besteht in Deutschland nur die Möglichkeit, kapitalbildende Lebensversicherungen zu übertragen. Umgangssprachlich wird auch vom Handel mit „Gebrauchtverträgen” (Second- Hand-Policen) gesprochen, dies dient der Unterscheidung gegenüber dem Neuabschluss von Verträgen.
Dieser Gedanke, nämlich Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen zu verkaufen, wurde bereits im Jahre 1844 erstmals praktiziert. In diesem Jahr konnten Versicherungs-nehmer in Großbritannien eine gemischte Lebensversicherung über einen Londoner Finanzmakler per Versteigerung an interessierte Investoren verkaufen.
In Deutschland sind hingegen erst seit 1998 einige Aufkäufer tätig und konnten einen Zweitmarkt für „gebrauchte” Lebensversicherungen installieren.
Nach den Aussagen des „Bundesverband für Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen” lag das Ankaufsvolumen im Jahr 2006 bei rund 1,1 Mrd. Euro.
Die Grundlagen für den Zweitmarkt sind folgende:
Wenn ein Versicherungsnehmer eine kapitalbildende Lebensversicherung vor Ablauf der Vertragslaufzeit beenden will, insbesondere wenn er Bargeld benötigt, besteht in den meisten Fällen die vertragliche Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses, der so genannte Rückkauf.
Die meisten Verträge sehen hier die Möglichkeit vor, dass der Versicherer die bestehenden, aber noch nicht fälligen Ansprüche des Versicherungsnehmers zurückkauft. Hierzu zahlt der Versicherer an den Versicherungsnehmer den vertraglich bestimmten Rückkaufswert. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat in Deutschland der Versicherungsnehmer darauf einen Rechtsanspruch. Der Rückkaufswert muss mindestens dem Zeitwert des Anspruchs gegen den Versicherer entsprechen, soweit vertraglich nicht (wie in den meisten Fällen üblich) sogar ein höherer Rückkaufswert vereinbart ist.