• Das Policendarlehen

Bei plötzlichem Geldbedarf ist auch eine (teilweise) Vorauszahlung aus dem Lebens-versicherungsvertrag eines Versicherungsnehmers möglich.

Dies kann günstiger sein als ein Bankkredit (der mit einer Versicherungspolice abgesichert werden könnte)

Das Policendarlehen ist der Höhe nach auf den vertraglich respektive gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz bestimmten Rückkaufswert ggf. inklusive Überschußanteilen abzüglich der Kapitalertragssteuer begrenzt (der so genannte Beleihungswert).

Eine Vorauszahlung ist nur möglich, soweit der Vertrag mit Sicherheit eine entsprechende Leistung vorsieht. Daher sind bei Risikoversicherungen, bei denen eine Versicherungsleistung nur bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z.B. dem Tod) während der Vertragsdauer gezahlt wird, solche Policendarlehen nicht möglich.

Der Versicherungsnehmer beleiht quasi seine bereits erworbenen unbedingten Ansprüche gegen den Versicherer. Letzterer trägt daher kein Kreditausfallrisiko.

Aus diesem Grund ist das Policendarlehen üblicherweise zinsgünstiger als ein Ratenkredit oder ein meist noch höher bezinster Dispositionskredit.

Das Policendarlehen ist eine Alternative zu einer Kündigung oder einem Verkauf der Lebensversicherung.

Meist wird eine variable Verzinsung vereinbart, die sich an der internen Verzinsung der Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer orientiert. Auch ein Eintrag in der Schufa erfolgt nicht.

Die reguläre Tilgung erfolgt in Höhe der vereinbarten Raten. Es kann auch auf eine laufende Tilgung verzichtet werden. In diesem Fall sind vom Kunden lediglich die Zinsen zu zahlen.

Generell erfolgt die Tilgung des Restbetrags bei Fälligkeit der Lebensversicherung bzw. der nächsten vertraglich vereinbarten Teilauszahlung durch Verrechnung mit der Ablaufleistung. Auch Sondertilgungen durch den Versicherungsnehmer sind möglich.

Das Policendarlehen ist kein Darlehen im rechtlichen Sinn, sondern eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Versicherungsleistung. Die Zinsen stellen demnach auch keine Darlehenszinsen, sondern einen erhöhten Versicherungsbeitrag dar.

Es ist rechtlich umstritten, ob das Policendarlehen nicht dennoch gemäß BGB als Verbraucherdarlehen eingestuft werden muss. Daraus würden sich weitere Rechte für den Kreditnehmer ergeben (wie z.B. ein Widerrufsrecht).

Ist der Versicherungsvertrag (z.B. als Kreditsicherheit abgetreten oder verpfändet, muss der Drittberechtigte dem Policendarlehen zustimmen. Das gleiche gilt für den Bezugs-berechtigten bei einem bestehenden unwiderruflichen Bezugsrecht.

Werden die Zinsen auf ein Policendarlehen nicht gezahlt, so hat das die gleichen Auswirkungen wie die Nichtzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen. Der Versicherer ist dann (nach erfolgloser Mahnung) zur Kündigung des Policendarlehens berechtigt. Das Policendarlehen wird dann mit dem aktuellen Anspruch auf einen Rückkaufswert aus dem Lebensversicherungsvertrag verrechnet und somit beglichen.

Eine Einkommensteuerpflicht kann sich durch die Vereinbarung eines Policendarlehens für die Erträge der Lebensversicherung ergeben (so genannte Steuerschädlichkeit).

Die Lebensversicherung ist verpflichtet, Policendarlehen von mehr als 25.565 EUR gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.

 

Hauck Kinderwagen - Maschinen - Wortbedeutung